Terms of Service
Stand: 7. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss nur mit Unternehmern
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren – insbesondere Warenautomaten, Kaffeeautomaten, Zahlungssysteme, Komponenten, Ersatzteile und Zubehör – sowie über den Aufstellservice, die die UPdrinks GmbH, Lilienthalstraße 51, 64625 Bensheim, Amtsgericht Darmstadt HRB 105883 (nachfolgend „wir" oder „Pulse Vending"), über den Online-Shop pulse-vending.de, per Angebot und Auftragsbestätigung oder über einen individuellen Kaufvertrag schließt.
(2) Wir verkaufen ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde"). Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließen wir nicht; Bestellungen von Verbrauchern lehnen wir ab.
(3) Mit Absendung der Bestellung versichert der Kunde, Unternehmer zu sein und die Ware ausschließlich im Rahmen seiner gewerblichen, selbständigen beruflichen oder hoheitlichen Tätigkeit zu erwerben. Er gibt seine Firma bzw. – soweit keine Firma vorhanden ist – die Bezeichnung seiner unternehmerischen Tätigkeit (z. B. Freiberuf, Kleingewerbe), seine Anschrift sowie, soweit vorhanden, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Handelsregisternummer an.
(4) Wir sind berechtigt, geeignete Nachweise der Unternehmereigenschaft anzufordern (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintrag in einem Berufsregister) und die Auslieferung bis zur Prüfung zurückzustellen. Angebote, bei denen Anhaltspunkte für eine Verbrauchereigenschaft bestehen – etwa eine erkennbar private Liefer- oder Rechnungsanschrift ohne Unternehmensbezug –, nehmen wir nicht an. Ergeben sich solche Anhaltspunkte erst nach Vertragsschluss im Online-Shop und weist der Kunde seine Unternehmereigenschaft nicht innerhalb von fünf Werktagen nach unserer Anforderung nach, können wir vom Vertrag zurücktreten; den gezahlten Betrag erstatten wir dann unverzüglich über denselben Zahlungsweg.
(5) Hat der Kunde über seine Unternehmereigenschaft unzutreffende Angaben gemacht, sind wir berechtigt, den Vertrag anzufechten oder vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Ersatz der Kosten der Rückabwicklung, bleiben vorbehalten.
(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis solcher Bedingungen liefern, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Individuelle Vereinbarungen (z. B. in Angebot, Auftragsbestätigung oder Kaufvertrag) haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung unserer Waren im Online-Shop, in Katalogen, Preislisten und Datenblättern ist kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
(2) Online-Shop: Vor dem Absenden der Bestellung kann der Kunde seine Angaben im Checkout prüfen und korrigieren. Diese AGB sind im Checkout verlinkt und können gespeichert und ausgedruckt werden; der Kunde nimmt sie vor dem Absenden zur Kenntnis. Mit dem Klick auf die Bestellschaltfläche kommt der Kaufvertrag über die Waren im Warenkorb zustande; bei Zahlungsarten mit sofortiger Belastung (z. B. Kreditkarte, PayPal) setzt das den erfolgreichen Abschluss der Zahlung voraus. Bei Banküberweisung kommt der Vertrag mit dem Klick zustande; die Lieferung schulden wir erst nach vollständigem Zahlungseingang. Die anschließende E-Mail bestätigt den geschlossenen Vertrag und enthält diese AGB. Unsere Rechte nach § 1 Abs. 4 und 5 und nach Absatz 4 bleiben unberührt.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindefrist enthalten. Ein verbindliches Angebot nimmt der Kunde durch Erklärung in Textform innerhalb der Bindefrist an.
(4) Ist eine im Online-Shop bestellte Ware aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund nicht lieferbar, können wir innerhalb von fünf Werktagen nach der Bestellung durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen erstatten wir unverzüglich über denselben Zahlungsweg. Bei Angeboten und Kaufverträgen außerhalb des Online-Shops können wir die Annahme ablehnen oder Vorkasse bzw. einen Bonitätsnachweis verlangen, insbesondere wenn objektive Anhaltspunkte für einen Zahlungsausfall bestehen oder Menge, Lieferanschrift oder Bestellmuster vom üblichen Geschäftsgang abweichen.
(5) Offensichtliche Irrtümer in Preisangaben (z. B. Zahlendreher, fehlende Nachkommastellen) berechtigen uns zur Anfechtung; bereits geleistete Zahlungen erstatten wir unverzüglich.
(6) Vertragssprache ist Deutsch. Erklärungen können in Textform (E-Mail) abgegeben werden, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Lager Bensheim. Lieferung, Verpackung und Aufstellservice werden gesondert berechnet und vor Vertragsschluss ausgewiesen, soweit im Angebot nicht ausdrücklich „inklusive" angegeben.
(2) Online-Shop: Der Kunde zahlt mit der Bestellung über die im Checkout angebotenen Zahlungsarten; bei Kreditkarte, PayPal und vergleichbaren Zahlungsarten wird der Betrag sofort eingezogen. Wählt der Kunde Banküberweisung (Vorkasse), zahlt er den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bestellbestätigung ohne Abzug auf das dort genannte Konto; wir liefern erst nach vollständigem Zahlungseingang. Geht die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist ein, können wir durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten; das Rücktrittsrecht erlischt mit vollständigem Zahlungseingang. Bei Finanzierung über eine Finanzierungsgesellschaft gilt statt dieser Frist die mit ihr vereinbarte Zahlungsregelung. Eine Zahlung in Teilbeträgen richtet sich nach § 14 Abs. 3. Treten wir nach § 1 Abs. 4 oder 5 zurück, erstatten wir den Betrag unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, über denselben Zahlungsweg. Angebot, Auftragsbestätigung und Kaufvertrag: Soweit nicht anders vereinbart, ist der gesamte Rechnungsbetrag in einer Summe innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Wir sind berechtigt, die Auslieferung vom vollständigen Zahlungseingang abhängig zu machen, insbesondere bei Erstbestellungen. Anzahlungen oder Teilzahlungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart sind.
(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB); die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens und des kaufmännischen Fälligkeitszinses (§ 353 HGB) bleibt vorbehalten.
(4) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder mit Forderungen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
(5) Ist eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss vereinbart und ändern sich danach unsere nachweisbaren Einkaufs-, Fracht- oder Zollkosten um mehr als 5 %, passen wir den Preis im Umfang dieser Änderung an – bei Erhöhung wie bei Senkung. Die Berechnung legen wir auf Verlangen offen. Übersteigt die Erhöhung 10 % des Netto-Warenpreises, kann der Kunde binnen zwei Wochen nach Mitteilung vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten.
§ 4 Lieferung und Lieferfristen
(1) Wir liefern innerhalb Deutschlands einschließlich der Inseln. Lieferungen ins Ausland erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung.
(2) Lieferzeiten sind Richtwerte, sofern sie nicht in Textform als verbindlicher Termin vereinbart sind. Sie beginnen mit Vorliegen aller für die Ausführung erforderlichen Angaben und – bei vereinbarter Vorkasse – mit Zahlungseingang. Lagerware liefern wir in der Regel innerhalb von 2–5 Werktagen; Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Hessen.
(3) Höhere Gewalt und vergleichbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse – einschließlich Lieferverzug unseres Vorlieferanten trotz rechtzeitiger kongruenter Eindeckung, Streik, behördlicher Maßnahmen und Transportstörungen – verlängern die Lieferfrist um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert das Hindernis länger als drei Monate, kann jede Partei vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen für diesen Teil erstatten wir innerhalb von zehn Werktagen.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(5) Im Fall des Lieferverzugs kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatz richtet sich nach § 13.
§ 5 Versand, Anlieferung, Gefahrübergang, Abholung
(1) Warenautomaten und Kaffeeautomaten liefern wir auf Palette per Spedition, Komponenten und Ersatzteile per Paketdienst. Die Speditionslieferung erfolgt kostenmäßig frei Bordsteinkante der Lieferadresse, soweit diese mit Lkw anfahrbar ist und die Palette dort mit Hebebühne abgesetzt werden kann. Das Verbringen in Gebäude, über Stufen oder Schwellen, das Auspacken und das Aufstellen sind nur geschuldet, wenn der Aufstellservice (§ 6) vereinbart ist.
(2) Speditionslieferungen sind auf unsere Kosten gegen Transportschäden versichert. Die Versicherung ändert die Gefahrtragung nach Abs. 3 nicht. Bei einem versicherten Schaden machen wir die Leistung geltend und verwenden sie zur Nacherfüllung oder zur Erstattung an den Kunden. Der Kunde dokumentiert den Schaden, insbesondere durch Vermerk auf dem Ablieferbeleg, und zeigt ihn nach § 10 an. Soweit der Versicherer nur gegen Abtretung leistet, tritt der Kunde uns seine Ansprüche gegen Spediteur und Versicherer in diesem Umfang ab; wir nehmen die Abtretung an. Leistet der Versicherer aus Gründen nicht, die der Kunde zu vertreten hat, bleibt es bei Abs. 3.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder Paketdienst übergeben haben, bei Abholung mit der Bereitstellung. Liefern wir im Aufstellservice mit eigenem Fahrzeug an, geht die Gefahr mit Abschluss der Aufstellung über, bei Abbruch nach § 6 Abs. 5 mit dem Abbruch. Das gilt auch bei Teillieferungen und wenn wir die Versandkosten tragen. Die Kostenregel „frei Bordsteinkante" ändert daran nichts.
(4) Der Spediteur stimmt den Liefertermin vorab ab. Ist die Anlieferung aus Gründen, die im Bereich des Kunden liegen, nicht möglich (z. B. Zufahrt zu niedrig, niemand angetroffen, Annahme verweigert), trägt der Kunde die Kosten einer erneuten Anfahrt, Standgeld und Umschlag. Die Lieferpalette verbleibt beim Kunden; ein Palettentausch findet nicht statt.
(5) Abholung ab Lager Bensheim ist nach Terminvereinbarung montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr, am Wochenende nach Absprache, möglich. Fahrzeug, Ladungssicherung und die Einhaltung der Transportvorschriften sind Sache des Abholers; ohne geeignetes Fahrzeug dürfen wir die Herausgabe verweigern.
§ 6 Aufstellservice
(1) Den Aufstellservice bieten wir nur für Aufstellorte im Umkreis von 200 km um 64625 Bensheim an. Er umfasst, soweit gebucht: Anlieferung mit unserem Fahrzeug, Transport per Hubwagen vom Abladepunkt zum Stellplatz, Auspacken, Aufstellen und Ausrichten, Bodenverankerung, Montage eines mitbestellten Wetterschutzdachs, Anschluss an die vorhandene Steckdose, Grundeinstellung des Automaten, Befüllen der Wechselgeldröhren, Erstbefüllung gemeinsam mit dem Kunden sowie eine persönliche Einweisung vor Ort. Wechselgeld und Ware für die Erstbefüllung stellt der Kunde. Verankerungsmaterial stellt der Kunde oder liefern wir gegen gesonderte Berechnung.
(1a) Die Pauschale umfasst Lieferung und Aufstellung im Umkreis nach Abs. 1. Mehraufwand, insbesondere nach Abs. 3, berechnen wir nach Arbeitszeit und gefahrenen Kilometern; wir nennen ihn vor der Ausführung.
(2) Nicht enthalten sind Elektroinstallationen, bauliche Maßnahmen und Genehmigungen. Am Stellplatz muss eine geeignete, geerdete Steckdose (200–240 V, 50 Hz, eigene Absicherung) vorhanden sein; fehlt sie, lässt der Kunde sie vor dem Termin auf eigene Kosten von einem Elektrofachbetrieb errichten.
(3) Vor dem Termin schickt uns der Kunde Fotos vom Stellplatz und vom Weg zwischen Abladepunkt und Stellplatz. Wir prüfen jeden Stellplatz im Einzelfall und bestätigen den Termin in Textform. Der Weg muss mit einem Hubwagen befahrbar sein, also fest, eben, ohne Stufen und ausreichend breit. Erfordern Stufen, unbefestigter Untergrund, die Aufstellung in Verkaufsräumen oder vergleichbare Umstände zusätzliches Material oder Personal, erstellen wir dafür ein gesondertes Angebot; ohne dessen Annahme sind wir zur Ausführung nicht verpflichtet.
(4) Für die Bodenverankerung bohren wir in den Untergrund des Stellplatzes. Der Kunde stellt sicher, dass er dazu berechtigt ist (z. B. Zustimmung des Vermieters oder Grundstückseigentümers), und teilt uns vorab mit, wo im Boden Leitungen verlaufen. Lässt der Untergrund keine sichere Verankerung zu, stellen wir den Automaten ohne Verankerung auf und weisen den Kunden darauf hin. Bekannte Leitungen, Fußbodenheizungen und Hohlräume teilt uns der Kunde vor dem Termin in Textform mit. Für Schäden, die auf unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Kunden oder auf fehlender Berechtigung zur Verankerung beruhen, haftet der Kunde; unsere Haftung nach § 13 bleibt unberührt.
(5) Entsprechen Weg oder Stellplatz am Termin nicht den Fotos oder fehlen die Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, dürfen wir die Leistung abbrechen. In diesem Fall berechnen wir die vergebliche und die erneute Anfahrt nach dem Kilometerpreis sowie die aufgewendete Arbeitszeit nach dem Stundensatz, die wir im Angebot oder vor dem Termin in Textform genannt haben; haben wir keine Sätze genannt, nur den nachgewiesenen Aufwand. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
(6) Der Aufstellservice ist mit Abschluss der Einweisung erbracht; der Kunde bestätigt die Ausführung auf dem Serviceprotokoll. Die Bestätigung stellt die Ausführung des Aufstellservice fest; sie ist kein Verzicht auf Mängelrechte.
§ 7 Annahmeverzug, Stornierung
(1) Nimmt der Kunde die Ware am vereinbarten Termin nicht an oder ruft er versandbereite Ware nicht ab, gerät er in Annahmeverzug. Wir dürfen die Ware dann auf seine Kosten und Gefahr einlagern und berechnen eine Pauschale von 30 Euro je Automat und angefangener Woche, insgesamt höchstens 5 % des Netto-Warenpreises; Kosten nach § 5 Abs. 4 für denselben Zeitraum rechnen wir an. Für Komponenten, Ersatzteile und Zubehör, die ohne Automat bestellt wurden, berechnen wir statt der Pauschale den nachgewiesenen Aufwand. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens. Nach 30 Tagen Annahmeverzug dürfen wir nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
(2) Vereinbaren wir auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden die Aufhebung eines geschlossenen Vertrags, ohne dass ihm ein gesetzliches oder vereinbartes Lösungsrecht zusteht, berechnen wir pauschalierten Schadensersatz: 10 % des Netto-Warenpreises (ohne Liefer-, Verpackungs- und Aufstellkosten) bei unveränderter Lagerware, 20 % bei Ware, die nach individuellen Vorgaben des Kunden über die Standardkonfiguration hinaus gefertigt oder verändert wurde (z. B. Folierung, Sonderausschnitt, kundenspezifische Bestückung). Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum (Vorbehaltsware). Ist der Kunde Kaufmann, bleibt sie bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Vandalismus zu versichern. Er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen; Zugriffe Dritter zeigt er uns unverzüglich an.
(3) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe unserer Forderung an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, dürfen wir nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen.
(6) Tritt eine Finanzierungsgesellschaft als Käuferin in den Vertrag ein oder zahlt sie den Kaufpreis mit der Bestimmung, Eigentum zu erwerben, geben wir den Eigentumsvorbehalt mit Zahlungseingang an sie frei. Weitergehende Sicherungsrechte bedürfen einer Vereinbarung mit der Finanzierungsgesellschaft in Textform.
§ 9 Beschaffenheit, Aufstellung, Betrieb, Software
(1) Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus der Produktbeschreibung, dem Datenblatt und der Auftragsbestätigung. Öffentliche Äußerungen Dritter werden nicht Vertragsinhalt, soweit wir sie nicht in Textform übernommen haben. Kapazitäts-, Umsatz- und Ertragsangaben sind unverbindliche Beispielrechnungen, keine Beschaffenheit und keine Garantie. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, dass Automaten im Freien nur mit dem vorgesehenen Wetterschutzdach an geschütztem Standort betrieben werden.
(2) Technische Angaben wie Maße, Gewicht, Leistungsaufnahme und Temperaturbereich sind Circa-Angaben; handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.
(3) Aufstellung und Inbetriebnahme obliegen dem Kunden, sofern kein Aufstellservice vereinbart ist. Er beachtet Bedienungsanleitung und Sicherheitshinweise, insbesondere festen, ebenen Untergrund, geerdeten Stromkreis (200–240 V, 50 Hz) und den zulässigen Umgebungstemperaturbereich. Beruht eine Störung ausschließlich auf der Nichtbeachtung dieser Vorgaben, unsachgemäßer Aufstellung, Fremdeingriffen, ungeeigneten Verbrauchsmaterialien oder unterlassener Wartung nach Anleitung, ist sie kein Sachmangel der gelieferten Ware.
(4) Mitgelieferte Software und Firmware darf der Kunde im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs des jeweiligen Geräts nutzen. Eine Pflicht zu Funktionserweiterungen besteht nicht.
(5) Der Kunde ist für die beim Betrieb geltenden Vorschriften verantwortlich, insbesondere Gewerbe-, Lebensmittel-, Preisangaben-, Jugendschutz- und Verpackungsrecht sowie Genehmigungen am Aufstellort.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Ist der Kunde Kaufmann, gelten die §§ 377, 381 HGB.
(2) Jeder Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Äußerlich erkennbare Transportschäden und Fehlmengen sind nach Möglichkeit auf dem Ablieferbeleg zu vermerken und uns unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Sonstige bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Ablieferung, anzuzeigen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung.
(3) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt gegenüber einem Kaufmann § 377 Abs. 2 und 3 HGB. Gegenüber einem Kunden, der nicht Kaufmann ist, können wir uns auf die verspätete Anzeige berufen, soweit uns dadurch die Feststellung des Mangels, die Nacherfüllung oder die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Spediteur oder Versicherer erschwert wurde.
§ 11 Mängelrechte
(1) Nacherfüllung. Bei einem ordnungsgemäß gerügten Mangel leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Wir können die Nacherfüllung zunächst durch Diagnose per Telefon oder Fernzugriff und durch Lieferung des betroffenen Moduls mit Anleitung anbieten. Den Einbau durch den Kunden verlangen wir nur bei Modulen, die in der Anleitung als steckbar gekennzeichnet sind, und nur, soweit er dem Kunden technisch zuzumuten ist; netzspannungsführende Baugruppen, Schutzleiterverbindungen und der Kältekreis sind ausgenommen. Verlangen wir den Einbau durch den Kunden, tragen wir die erforderlichen, nachgewiesenen und angemessenen Einbaukosten. Die Transportkosten der Nacherfüllung tragen wir. Ort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet; wir können stattdessen die Nacherfüllung in Bensheim anbieten, wenn dies dem Kunden unter Berücksichtigung von Gewicht, Einbauzustand, Betriebsunterbrechung und Kosten zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie nach § 440 BGB entbehrlich, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatz richtet sich nach § 13.
(2) Neuware. Vorbehaltlich Absatz 5 verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln bei neu hergestellter Ware in zwölf Monaten ab Ablieferung. Schulden wir die Aufstellung (§ 6), ist Ablieferung die Übergabe nach Abschluss der Aufstellung.
(3) B-Ware, Ausstellungs- und Vorführgeräte. Vorbehaltlich Absatz 5 gilt: Ist ein Gerät als „B-Ware", „Aussteller", „Vorführgerät" oder vergleichbar gekennzeichnet und nicht bei einem Betreiber im Verkaufsbetrieb eingesetzt worden, handelt es sich um Neuware mit den im Angebot bzw. im Zustandsprotokoll konkret beschriebenen Abweichungen (z. B. Gebrauchsspuren, Verpackungsschäden, fehlendes Originalzubehör). Voraussetzung ist, dass die Abweichungen vor Vertragsschluss im Angebot, in der Artikelbeschreibung oder im Zustandsprotokoll konkret beschrieben sind; fehlt diese Beschreibung, gelten die Regeln für Neuware. Wegen der beschriebenen Abweichungen bestehen keine Mängelrechte. Im Übrigen ist der Kunde bei Mängeln zunächst auf Nacherfüllung beschränkt; schlägt sie fehl, kann er mindern oder – bei einem nicht nur unerheblichen Mangel – zurücktreten. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Prüf-, Test- und Vorführläufe – auch auf Messen oder in unserem Verkaufsraum – machen ein Gerät nicht zu Gebrauchtware.
(4) Gebrauchtgeräte. Vorbehaltlich Absatz 5 sind bei gebrauchter Ware – Geräten, die bereits bei einem Betreiber im Verkaufsbetrieb eingesetzt waren – Rechte wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit; vereinbarte Beschaffenheit ist nur, was in der Artikelbeschreibung, im Angebot oder in Textform ausdrücklich genannt ist. Auf Wunsch des Kunden oder einer Finanzierungsgesellschaft können wir im Einzelfall eine Garantie in Textform vereinbaren; sie gilt nur in dem dort beschriebenen Umfang. Voraussetzung ist, dass wir die Ware vor Vertragsschluss in der Artikelbeschreibung bzw. im Angebot ausdrücklich als gebraucht kennzeichnen und ihren Zustand dort oder im Zustandsprotokoll beschreiben. Ware ohne diese Kennzeichnung ist keine Gebrauchtware.
(5) Ausnahmen. Die Verkürzungen nach Abs. 2 und 3 und der Ausschluss nach Abs. 4 gelten nicht
1. für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
2. für Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
3. für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
4. wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, und
5. in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansprüche aus einer Garantie richten sich nach der jeweiligen Garantieerklärung. Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Vorschriften über den Rückgriff in der Lieferkette (§§ 445a, 445b und 478 BGB) bleiben unberührt.
(6) Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt und konnte der Kunde dies erkennen, dürfen wir die Prüfkosten nach unserer Servicepreisliste berechnen.
(7) Herstellergarantien Dritter (z. B. für Zahlungskomponenten) gelten nach deren Bedingungen und lassen unsere Mängelhaftung unberührt.
§ 12 Garantien
Eine Garantie schulden wir nur, wenn wir sie im Einzelfall in Textform zusagen und ihre Bedingungen beifügen. Produktbeschreibungen und Werbung allein begründen keine Garantie. Herstellergarantien Dritter gelten nach deren Bedingungen.
§ 13 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit wir eine Garantie übernommen haben.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut – ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Höhe nach auf 500.000 € je Schadensfall. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, einschließlich entgangenen Gewinns und Betriebsunterbrechung, ist zusätzlich auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Vertrags begrenzt.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen. Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt bleiben unberührt.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Der Kunde trifft zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung, insbesondere hält er Wartungsintervalle ein und sichert gekühlte Ware bei Störungen.
§ 14 Zahlungssysteme Dritter, Finanzierung
(1) Kartenterminals, Altersprüfgeräte und Telemetriesysteme (z. B. Nayax) erfordern, soweit sie nicht als reine Hardware funktionieren, einen eigenen Vertrag des Kunden mit dem jeweiligen Anbieter. Wir schulden die Lieferung der Hardware in der vereinbarten Beschaffenheit. Unterstützung bei der Ersterfassung schulden wir nur, wenn sie in Textform vereinbart ist; ein Erfolg ist dabei nicht geschuldet. Zustandekommen, Gebühren, Identitäts- und Bonitätsprüfung und der laufende Betrieb des Akzeptanzvertrags sind nicht Gegenstand des Kaufvertrags. Scheitert dieser Vertrag aus Gründen, die in der Person des Kunden oder beim Anbieter liegen, ist das kein Sachmangel, sofern der Bargeldbetrieb über Münzwechsler und Scheinleser funktionsfähig bleibt. Ist auch dieser nicht möglich und bieten wir nicht innerhalb angemessener Frist ein gleichwertiges Terminal eines anderen Anbieters an, bleiben die Mängelrechte unberührt. Gehört ein Altersprüfgerät zur vereinbarten Beschaffenheit oder ist der Automat für altersbeschränkte Waren bestimmt, ist ein nicht funktionsfähiges Altersprüfgerät ein Sachmangel; der Bargeldbetrieb ersetzt es nicht. Funktionsausfälle, die auf späteren Firmware- oder Software-Updates der Anbieter oder auf der Abschaltung von Mobilfunkstandards beruhen, sind kein Sachmangel der von uns gelieferten Hardware.
(2) Finanzierung, Leasing und Mietkauf vermitteln wir ausschließlich über unsere Finanzierungspartner; der Finanzierungsvertrag kommt allein mit der jeweiligen Finanzierungsgesellschaft zustande und steht unter dem Vorbehalt ihrer Bonitätsprüfung. Soll die Finanzierungsgesellschaft Käuferin werden, bedarf ihr Eintritt einer Vereinbarung in Textform zwischen uns, dem Kunden und der Finanzierungsgesellschaft; Bedingungen der Finanzierungsgesellschaft, denen wir in Textform zugestimmt haben, gehen diesen AGB vor. Angaben zu Monatsraten sind unverbindliche Beispielwerte und kein Kreditangebot.
(3) Auf gesonderte Vereinbarung in Textform kann der Kaufpreis in bis zu vier Teilbeträgen gezahlt werden. Der gesamte Kaufpreis ist spätestens 50 Tage nach Ablieferung fällig. Für die Teilzahlung erheben wir keine Zinsen, Gebühren oder Preisaufschläge; bei Verzug gelten ausschließlich die gesetzlichen Verzugsfolgen. Eine längere Ratenzahlung oder Stundung vereinbaren wir nur im Einzelfall in Textform und nicht mit natürlichen Personen oder Personengesellschaften, die den Vertrag zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließen.
§ 15 Altgeräte und Verpackungen
(1) Für gewerblich genutzte Elektrogeräte vereinbaren die Parteien, dass der Kunde als Nutzer die Entsorgung nach Ende der Nutzung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften übernimmt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4 ElektroG); auf Wunsch nehmen wir Altgeräte gegen Kostenerstattung zurück. Unsere WEEE-Registrierungsnummer lautet DE 39601818.
(2) Transportverpackungen nehmen wir nach den verpackungsrechtlichen Vorschriften am Anlieferort (Übergabe an den Spediteur bei Lieferung) oder an unserem Lager in Bensheim zurück.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Wie wir personenbezogene Daten verarbeiten, erläutert unsere Datenschutzerklärung unter pulse-vending.de/policies/privacy-policy.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bensheim.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bensheim (Amtsgericht Bensheim bzw. Landgericht Darmstadt), soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir können auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Ansprüche aus dem Vertrag darf der Kunde nur mit unserer Zustimmung in Textform abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.
(6) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.